Freitag, 6. Juli 2007

Ask-a-GBN: Blog I

Hier der zweite Teil der Antworten auf die Leserfragen. Diesmal zum Blog selbst.

Anonym said...

warum haben sie neulich den post, der die auflistung ihrer besuchs-rechner enthielt, wieder gelöscht?

Ich habe mir gedacht, man muss nicht content um jeden Preis schaffen, sondern kann auch einfach mal nichts schreiben, wenn es nichts zu schreiben gibt. Da ich auf meine Anonymität großen Wert lege, sollte ich wohl auch die meiner Leser waren. Ich fand das Posting im Nachhinein falsch und habe es deshalb gelöscht.

daniel.hat.ein@praedikatsexamen.de said...

Was ist Deine Score bei Desktop Tower Defense - Normalmodus?

Siehe hier. Unglaublich übrigens, was Flame und Bernie da zustande bringen. Respekt!


Anonym said...

Wussten Sie, dass die Nutzung des Internets für private Zwecke auch in Großkanzleien ein Grund zur fristlosen Kündigung darstellt?

Ist das so? Mag ein Arbeitsrechtler kommentieren? Ich denke, dass das unter Umständen etwas differenzierter zu sehen sein wird, mag mich aber irren.

6 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

> Wussten Sie, dass die Nutzung des Internets für private Zwecke auch in Großkanzleien ein Grund zur fristlosen Kündigung darstellt?

Wie so oft: es kommt drauf an. Was steht denn im Arbeitsvertrag? Vielelicht ein höhnisches "Surfen Sie doch, wenn Sie tatsächlich noch Zeit haben"?

Anonym hat gesagt…

Besteht keine Regelung im Arbeitsvertrag bzw. keine mündliche Vereinbarung oder Betriebliche Übung, so stellt eine nicht unerhebliche private Nutzung des Internets in aller Regel keinen Grund zur fristlosen Kündigung, wohl aber zur Abmahnung bzw. - im Wiederholungsfall - zur verhaltensbedingten Kündigung dar. Etwas anderes kann natürlich gelten, wenn der betriebliche Anschluss zum Abrufen gesetzlich mißbilligter Inhalte genutzt wird.

Anonym hat gesagt…

Folgende Entscheidung mag aufschlussreich sein: BAG, Urteil vom 31.05.07 - 2 AZR 200/06. Quintessenz: Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen.

Soviel zu meiner momentanen Gefahrenlage...

Anonym hat gesagt…

Bernie hat mich geschlagen! Unglaublich, da muss ich was tun...

zur potentiellen Kündigung.
Ich glaube kaum das die Großbudenpartner da ein Problem sehen würden.
Sicher, wenn Verlierer Associate seine Zeit im Web totschlägt sehe das anders aus.
Trotz allem würde ich dem BOFH [Admin] mal mit nem MCDOOF Gutschein bestechen und eruieren ob die Partner gelegentlich diverse Logfiles einsehen wollen.

Grüße
F L A M E

Anonym hat gesagt…

In Ihrem Fall ist die fristlose Kündigung sicher, falls die Anonymität brüchig wird....

Anonym hat gesagt…

immer wieder toll, wie bei ex-blslern die lieber zu ihrem seminarthema weiter flammt..